Datenschutz


1. Konsultation: Datenschutz

Einleitung

  • 18 Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland
  • Datenschutz-Recht ist immer personenbezogen!
    • Institutionen können sich per Definition nicht auf Datenschutz für ihre Informationen berufen
  • Abgrenzung zu: Datenrecht, Datensicherheit

Abgrenzung zu Datenrecht

  • Personenbezogene Daten
    • Sobald irgendeine Stelle ein Datum einer Person zuordnen kann greift das Datenschutzrecht!
    • Z.B.: Matrikelnummer, Kfz-Kennzeichen- IP-Adresse
  • Nicht personenbezogene Daten
    • Kein allgemeiner Rechtsschutz
    • Nur fragmentarischer Rechtsschutz etwa im Urheberrecht oder via vertragliche Vereinbarung
    • Z.B. Datenbankschutz via Urheberrecht oder Katalog-/Metadaten via Vertragsvereinbarung
    • Bundesregierung (2018): “Wir wollen ein Datenrecht schaffen”
    • EU-Kommission beriet u.a. rechtliche Schutzkonzepte zu data ownership
  • Anonymisierung nur rechtswirksam bei Einhaltung des Datenschutzgesetzes

Abgrenzung zu Datensicherheit

  • Datenschutz: Was darf man? (rechtliche Perspektive)
  • Datensicherheit: Wie stellen wir das organisatorisch/technisch sicher?
    • Verschlüsselung/Abhörschutz
    • Zugriffsberechtigungen
    • Aktenvernichtung
    • Verhinderung von Datenlecks
    • Verpflichtung von Mitarbeitenden auf Datengeheimnis
    • Relevant: IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (2001) beim BSI

Sensible Daten im Datenschutzrecht

  • Schwammiger Begriff im Alltagsgebrauch
  • EU-Recht definiert wann personenbezogene Daten besonders schutzwürdig sind:
    • Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die
      1. rassische und ethnische Herkunft
      2. politische Meinungen
      3. religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
      4. Gewerkschaftszugehörigkeit
    • hervorgehen, sowie die Verarbeitung von 5. genetischen Daten 6. biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person 7. Gesundheitsdaten 8. Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung
  • Andere Daten (z.B. Bankinformationen) sind nicht rechtlich sensibel sondern vertraulich!
  • Vertraulichkeit von Dokumenten werden von Institutionen selber festgelegt
  • Unterschied: Gesetzliche Regelung (via EU/DSGVO) vs institutionelle Regelung
    • Vertrauliche Regelungen gelten nur für Vertragsparteien

Juristische Grundlagen und zentrale Handlungsparameter

  • Datenschutz Jede Person hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung! (BVerfGE)
    • 2009: Rechtsverbindlicher Teil der EU Grundrechte-Charta (Artikel 8)

Zulässigkeit von Datenverarbeitung

  • Wann ist die Datenverarbeitung zulässig?

    • Mit Einwilligung der betroffenen Person
    • Durch eine sonstige gesetzlich geregelte legitime Grundlage
    • Sonst ist die Verarbeitung grundsätzlich verboten!
  • Zulässigkeitsbeispiel für Bibliotheken:

    • Zulässig z.B. durch das Thüringer Bibliotheksgesetz, welches auf das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) verweist
    • ThürHG kodifiziert welche Daten verarbeitet werden dürfen und durch welche Institutionen
    • ThürHG definiert auch dass Mitarbeiter verpflichtet sind, ihre Daten anzugeben insofern es für die Basis-/Pflichtaufgabenerfüllung erforderlich ist
    • Zusätzlich: Allgemeine Bibliotheksordnung für Aufgaben die darüber hinausgehen
    • Hochschulbibliotheken sind Hoheitsgebiet der einzelnen Länder
  • Wann sind datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen zulässig/wirksam? (nach DSGVO)

    • Freiwilligkeit
      • Mitarbeiter besonders abhängig, dadurch eingeschränkte Freiwilligkeit
        • Betriebsvereinbarung
    • Festlegung konkreter Zwecke (Zweckbindungsgrundsatz)
      • Broad Consent in der Wissenschaft möglich
    • Informierte Einwilligung vor Datenerhebung/-weiterverarbeitung
    • Unmissverständlich abgegebene Erklärung bzw. eindeutige Bestätigung
      • Nicht prinzipiell nur in Schriftform; vgl. DINI-Zertifikkat
    • Verständlichkeit: Einfache & klare Sprache, Zugänglichkeit
    • Jederzeit widerrufbar (ohne Begründung, Wirkung ex nunc)
    • Im Streitfall Nachweispflicht bei datenverabeitender Stelle
    • Sonderregelung für Jugendliche (bis 16 Jahre)
    • Bereits eingeholte Einwilligungen gelten i.d.R. weiterhin
  • Muster-Einwilligungserklärung für Bibliotheken zur Verwendung von Fotos beim deutschen Bibliotheksverband

  • Stärkung der Datenschutzprinzipien: Privacy by Design & Privacy by Default

    • Unterstützend: Einführung von Datenschutz-Icons durch LfDI-BW
    • Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung!
      • Für einen definierten, legitimen Zweck erheben!
      • So wenig Daten wie möglich erheben!
      • Nach Ablauf gesetzlicher Fristen und des Zweckes, alte Daten löschen!

Betrieblicher/Behördlicher Datenschutzbeauftragter

  • Datenschutzbeauftragter muss in aller Regel benannt werden (immer bei öffentlichen Stellen)
  • Datenschutzbeauftragter kann gemeinsam von mehreren verantwortlichen Stellen benannt werden
  • Datenschutzbeauftragter kann extern sein
  • Fachkunde erforderlich (Datenschutzrecht/Datenschutzpraxis; kein Rechtsstudium notwendig)
    • Qualifizierung via Workshops und Seminare möglich
    • Durch diese Vorlesung wurde das Grundniveau bereits erreicht
  • Interessenkonflikte vermeiden

  • Arbeit des Datenschutzbeauftragten

    • Fachlich weisungsfrei
    • Abberufung- und Benachteiligungsverbot
    • Ausstattung mit erforderlichen Ressourcen
    • Geheimnisträger
    • Veröffentlichung der Kontaktdaten und Mitteilung an Aufsichtsbehörde
    • Präventive interne Beratungsfunktion
      • Schulungen durchführen, Handmaterialien, etc.
  • Wer ist (intern) verantwortlich?
    • Nicht der Datenschutzbeauftragte!
    • Prinzipiell die verantwortliche Stelle (meist die Bibliotheksleitung)
    • Im Übrigen gilt das allgemeine Dienst-/Arbeitsrecht

Haftung/Sanktion bei Nichteinhaltung

  • Vor allem: Geldbußen
    • Sie sollen immer wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
    • Höhe der Geldbußen bis zu 20.000.000 Euro bzw. 4% des Weltjahresumsatzes
    • In Deutschland: Gegen Öffentliche Stellen/Behörden können keine Geldbußen
  • Andere Sanktionen:
    • Betroffenenrechte
    • Schadenersatz
    • Beschwerde bei Aufsichtsbehörde
    • Befugnisse der Aufsichtsbehörde
      • Weitreichend: Von Warnung bis zur kompletten Abschaltung des Services